Seit 2013 setzt Esterhazy große Bestrebungen daran, das Eigentumsrecht für 1919 widerrechtlich von Burg Forchtenstein nach Ungarn verbrachte Gegenstände zu erlangen.

Während der ungarischen Räterepublik 1919 wurden rund 280 Kunstgegenstände von Burg Forchtenstein nach Budapest transportiert und dort seither unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie auch der Wissenschaft verwahrt. 2013 verkündete die ungarische Staatskanzlei die Erstellung eines Inventars jener Kulturgüter, deren Eigentumsrecht umstritten sei, woraufhin die Esterhazy Privatstiftung Gespräche mit den zuständigen Stellen aufnahm. Deklariertes Ziel der Esterhazy Privatstiftung war von Beginn an nicht die Rücküberführung nach Österreich, sondern die Anerkennung als Eigentümerin der entwendeten Kunstgegenstände. Zugleich wurde stets betont, diese in Ungarn zu belassen und der Wissenschaft und Öffentlichkeit im In- und Ausland zugänglich zu machen.

Die geführten Gespräche blieben jedoch erfolglos, zumal die ungarische Seite keine ernsthafte Gesprächsbereitschaft zeigte, und gipfelten in zwei Prozessen. 2016 brachte die Esterhazy Privatstiftung eine Anspruchsanmeldung ein, die ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen wurde. Zwei Jahre später hob der ungarische Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und wies den zuständigen Minister an, das Restitutionsverfahren fortzusetzen. Eine völlig unerwartete Änderung der Regierungsverordnung von 2013 kehrte die Beweislast zu Ungunsten von Esterhazy um. Dadurch hätte die Esterhazy Privatstiftung beweisen müssen, dass ihr das Eigentum an den Artefakten zustehe. Parallel dazu hatte Esterhazy bereits 2017 ein Zivilverfahren in Ungarn angestrengt, da Ende 2016 ein Teil der Kunstgegenstände ohne rechtliche Grundlage nach Fertőd verbracht worden war. Die Klage wurde im September 2020 in erster und im Mai 2021 in zweiter Instanz abgewiesen. Da der Oberste Gerichtshof auch diese Entscheidung im Jänner 2022 aufhob, muss das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Das Urteil hinsichtlich des Eigentumsrechts der Esterházy-Schätze wurde vom Obersten Gerichtshof im März 2022 ebenfalls aufgehoben, der Fall ging abermals zur Verhandlung zum Budapester Landgericht zurück. Ein weiterer Spruch vom Februar 2023 lehnte den Anspruch der Esterhazy Privatstiftung auf das Eigentum der Kunstwerke ab, bestätigte jedoch auch nicht den rechtmäßigen Besitz durch den ungarischen Staat. Im September 2023 hob das Budapester Landgericht den früher gefassten Verwaltungsbeschluss mit der Begründung auf, dass dieser gegen das Verbot einer rückwirkenden Gesetzgebung verstoßen habe. Das Gericht wies das zuständige Ministerium an, die Causa neuerlich aufzugreifen und einen neuen Beschluss zu fassen.
Da die Bemühungen seitens der Esterhazy Privatstiftung, mit dem ungarischen Staat eine gemeinsame Lösung zu finden, weiterhin keine Einigung erzielen konnten, hat Esterhazy am 22. November 2024 eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingebracht. Die Aufgabe der Institution ist es, die Einhaltung der Europäischen Menschrechtskonvention sicherzustellen, was auch das Recht auf ein faires Verfahren und das Eigentumsrecht einschließt. Die vom Gerichtshof gefällten Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend. Inhalt der Klage ist die Feststellung durch den EGMR, dass die Stiftung in ihrer Eigenschaft als Klägerin im Rahmen der oben genannten Rechtsstreitigkeiten schwerwiegende Rechtsverletzungen erlitten hat.
Die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ändert jedoch nichts an der weiterhin aufrechten Gesprächsbereitschaft der Esterhazy Privatstiftung. Ihr Ziel ist die Anerkennung ihrer Eigentumsrechte sowie das Erreichen einer gemeinsamen Lösung, um die Kunstgegenstände in Ungarn der Öffentlichkeit sowie der Forschung zugänglich zu machen.
Ausführliche Informationen zum Restitutionsverfahren finden sich unter Restitution der Forchtensteiner Schätze.

Comentarios