Seit 2013 setzt Esterhazy große Bestrebungen daran, das Eigentumsrecht für 1919 widerrechtlich von Burg Forchtenstein nach Ungarn verbrachte Gegenstände zu erlangen.
Während der ungarischen Räterepublik 1919 wurden rund 280 KunstgegenÂstände von Burg Forchtenstein nach Budapest transportiert und dort seither unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie auch der WisÂsenschaft verwahrt. 2013 verkündete die ungariÂsche Staatskanzlei die Erstellung eines Inventars jener Kulturgüter, deren Eigentumsrecht umstritÂten sei, woraufhin die Esterhazy Privatstiftung Gespräche mit den zuständigen Stellen aufnahm. Deklariertes Ziel der Esterhazy Privatstiftung war von Beginn an nicht die Rücküberführung nach Österreich, sondern die Anerkennung als EigenÂtümerin der entwendeten Kunstgegenstände. Zugleich wurde stets betont, diese in Ungarn zu belassen und der Wissenschaft und Öffentlichkeit im In- und Ausland zugänglich zu machen.
Die geführten Gespräche blieben jedoch erfolglos, zumal die ungarische Seite keine ernsthafte GeÂsprächsbereitschaft zeigte, und gipfelten in zwei Prozessen. 2016 brachte die Esterhazy PrivatstifÂtung eine Anspruchsanmeldung ein, die ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen wurde. Zwei Jahre später hob der ungarische VerwalÂtungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und wies den zuständigen Minister an, das Restitutionsverfahren fortzusetzen. Eine völlig unerwartete Änderung der Regierungsverordnung von 2013 kehrte die Beweislast zu Ungunsten von Esterhazy um. Dadurch hätte die Esterhazy Privatstiftung beweisen müssen, dass ihr das EiÂgentum an den Artefakten zustehe. Parallel dazu hatte Esterhazy bereits 2017 ein Zivilverfahren in Ungarn angestrengt, da Ende 2016 ein Teil der Kunstgegenstände ohne rechtliche Grundlage nach FertÅ‘d verbracht worden war. Die Klage wurÂde im September 2020 in erster und im Mai 2021 in zweiter Instanz abgewiesen. Da der Oberste GeÂrichtshof auch diese Entscheidung im Jänner 2022 aufhob, muss das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Das Urteil hinsichtlich des Eigentumsrechts der Esterházy-Schätze wurde vom Obersten GerichtsÂhof im März 2022 ebenfalls aufgehoben, der Fall ging abermals zur Verhandlung zum Budapester Landgericht zurück. Ein weiterer Spruch vom Februar 2023 lehnte den Anspruch der Esterhazy Privatstiftung auf das Eigentum der Kunstwerke ab, bestätigte jedoch auch nicht den rechtmäÂßigen Besitz durch den ungarischen Staat. Im September 2023 hob das Budapester LandgeÂricht den früher gefassten Verwaltungsbeschluss mit der Begründung auf, dass dieser gegen das Verbot einer rückwirkenden Gesetzgebung verÂstoßen habe. Das Gericht wies das zuständige Ministerium an, die Causa neuerlich aufzugreifen und einen neuen Beschluss zu fassen.
Die Esterhazy Privatstiftung begrüßt das Urteil und zeigt sich weiterhin gesprächsbereit.