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Restitutionsverfahren in Ungarn

Seit 2013 setzt Esterhazy große Bestrebungen daran, das Eigentumsrecht für 1919 widerrechtlich von Burg Forchtenstein nach Ungarn verbrachte Gegenstände zu erlangen.



Während der ungarischen Räterepublik 1919 wurden rund 280 Kunstgegen­stände von Burg Forchtenstein nach Budapest transportiert und dort seither unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie auch der Wis­senschaft verwahrt. 2013 verkündete die ungari­sche Staatskanzlei die Erstellung eines Inventars jener Kulturgüter, deren Eigentumsrecht umstrit­ten sei, woraufhin die Esterhazy Privatstiftung Gespräche mit den zuständigen Stellen aufnahm. Deklariertes Ziel der Esterhazy Privatstiftung war von Beginn an nicht die Rücküberführung nach Österreich, sondern die Anerkennung als Eigen­tümerin der entwendeten Kunstgegenstände. Zugleich wurde stets betont, diese in Ungarn zu belassen und der Wissenschaft und Öffentlichkeit im In- und Ausland zugänglich zu machen.



Die geführten Gespräche blieben jedoch erfolglos, zumal die ungarische Seite keine ernsthafte Ge­sprächsbereitschaft zeigte, und gipfelten in zwei Prozessen. 2016 brachte die Esterhazy Privatstif­tung eine Anspruchsanmeldung ein, die ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen wurde. Zwei Jahre später hob der ungarische Verwal­tungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und wies den zuständigen Minister an, das Restitutionsverfahren fortzusetzen. Eine völlig unerwartete Änderung der Regierungsverordnung von 2013 kehrte die Beweislast zu Ungunsten von Esterhazy um. Dadurch hätte die Esterhazy Privatstiftung beweisen müssen, dass ihr das Ei­gentum an den Artefakten zustehe. Parallel dazu hatte Esterhazy bereits 2017 ein Zivilverfahren in Ungarn angestrengt, da Ende 2016 ein Teil der Kunstgegenstände ohne rechtliche Grundlage nach Fertőd verbracht worden war. Die Klage wur­de im September 2020 in erster und im Mai 2021 in zweiter Instanz abgewiesen. Da der Oberste Ge­richtshof auch diese Entscheidung im Jänner 2022 aufhob, muss das Verfahren wieder aufgenommen werden.



Das Urteil hinsichtlich des Eigentumsrechts der Esterházy-Schätze wurde vom Obersten Gerichts­hof im März 2022 ebenfalls aufgehoben, der Fall ging abermals zur Verhandlung zum Budapester Landgericht zurück. Ein weiterer Spruch vom Februar 2023 lehnte den Anspruch der Esterhazy Privatstiftung auf das Eigentum der Kunstwerke ab, bestätigte jedoch auch nicht den rechtmä­ßigen Besitz durch den ungarischen Staat. Im September 2023 hob das Budapester Landge­richt den früher gefassten Verwaltungsbeschluss mit der Begründung auf, dass dieser gegen das Verbot einer rückwirkenden Gesetzgebung ver­stoßen habe. Das Gericht wies das zuständige Ministerium an, die Causa neuerlich aufzugreifen und einen neuen Beschluss zu fassen.


Die Esterhazy Privatstiftung begrüßt das Urteil und zeigt sich weiterhin gesprächsbereit.



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